2015 bringt weitere Verpflichtungen
News vom 02.01.2015
Die Energieeinsparverordnung setzt für 2015 neue Fristen für Hauseigentümer.
Dämmung der Geschossdecke zum Dach
Bis Ende 2015 besteht die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. das darüberliegende Dach. Die Mindestanforderungen werden im Allgemeinen von Massivdecken in Bauten nach 1969 oder Holzbalkendecken erfüllt. Nicht betroffen sind Wohnungseigentümer in Zweifamilienhäusern, die seit 2002 dort wohnen. Hier muss der Erwerber eines solchen Hauses an die Nachrüstpflicht denken, den Verkäufer trifft insoweit aber keine Hinweispflicht beim Verkauf. Über weitere Ausnahmen beraten die Geschäftsstellen des Vermieterverein.
Dämmung der Geschossdecke zum Dach
Bis Ende 2015 besteht die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. das darüberliegende Dach. Die Mindestanforderungen werden im Allgemeinen von Massivdecken in Bauten nach 1969 oder Holzbalkendecken erfüllt. Nicht betroffen sind Wohnungseigentümer in Zweifamilienhäusern, die seit 2002 dort wohnen. Hier muss der Erwerber eines solchen Hauses an die Nachrüstpflicht denken, den Verkäufer trifft insoweit aber keine Hinweispflicht beim Verkauf. Über weitere Ausnahmen beraten die Geschäftsstellen des Vermieterverein.
Heizungsaustausch
Anlagen, die noch 1985 installiert wurden, müssen bis Ende 2015 erneuert werden.
Rohrleitungsdämmung
Gemäß ENEV sind zugängliche Leitungen für die Wärmeverteilung und Armaturen in nicht beheizten Räumlichkeiten zu dämmen. Einzelheiten dazu finden sich in der ENEV, dort in Anlage 5. Hier gilt aufgrund der möglichen hoheen Bußgelder eine umgehende Umsetzung.
Zählermeldepflicht
Das Eichgesetz bringt Verpflichtungen zur Meldung u.a. von neuen Wasserzählern. Fordern Sie unser Merkblatt an. Mitglieder können über den Download das Merkblatt aufrufen.